Sanktionen wegbloggen – Blogger gegen Hartz IV-Sanktionen!
Nach der erfolgreichen 48-Stunden-Aktion “100 Blogs für DIE LINKE” hier nun die neue Aktion der “Blogtivisten”. Thema diesmal: der Sanktionsparagraph §31 SGBII.
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Mit der Einführung des “Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt” – im Volksmund “Hartz IV” genannt – begann für Millionen von Erwerbslosen in Deutschland eine neue Zeitrechnung.
Verbunden mit dem Ziel, die Arbeitslosigkeit binnen kurzer Zeit radikal zu senken, hielt das Prinzip des “Förderns und Forderns” Einzug – mit weitreichenden Folgen! Insbesondere § 31 SGB II, der sogenannte Sanktionsparagraph, sorgt seither für sehr kontroverse gesellschaftliche Diskussionen.
Alleine in 2009 wurden rund 789.000 mal Sanktionen gegen Bezieher von “Hartz IV” verhängt. Die Gründe dafür sind vielfältig, in den seltensten Fällen handelt es sich bei den Sanktionierten jedoch um “Arbeitsverweigerer”. Vielmehr sind es oftmals Kleinigkeiten wie ein verschwitzter Meldetermin oder ein Verstoß gegen Auflagen der sogenannten Eingliederungsvereinbarung, in der Betroffenen beispielsweise unter Sanktionsandrohung auferlegt wird, eine ganz bestimmte Mindestanzahl von monatlichen Bewerbungen zu schreiben, die zu empfindlichen Sanktionen führen.
Was genau bedeutet Sanktion eigentlich? Nun, zunächst einmal muss man zwischen einfachen Meldevergehen und sonstigen Pflichtverletzungen unterscheiden. Ein Meldevergehen ist das Versäumen eines Termines im Jobcenter – dieses wird mit 10% Leistungskürzung geahndet. Andere Pflichtverletzungen wie Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung, das Ablehnen von Eingliederungsmaßnahmen oder ähnliches “unerwünschtes Verhalten” werden mit einer Kürzung des Regelsatzes um 30% sanktioniert. Und diese Sanktionen addieren sich – sprich: verstößt ein bereits Sanktionierter binnen eines Jahres erneut gegen seine Auflagen, wird die neue Sanktion auf die bereits verstrichene Sanktion aufaddiert. Im Falle einer Erstsanktion von 30% folgt also sofort die 60%ige Kürzung der Grundsicherung. Kommt es gar zu einem weiteren Pflichtverstoß, wird dem Betroffenen jegliche Hilfe gestrichen – neben der Streichung der Grundsicherung in Höhe von derzeit 359 Euro werden dem Sanktionierten auch die Miete (Kosten der Unterkunft/KdU) sowie die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gestrichen, und zwar für drei Monate. Der Betreffende hat in dieser Zeit keinerlei Anspruch auf irgendwelche Ersatzleistungen (wie bspw. Sozialhilfe).
Nun mag vielleicht der ein oder andere Leser versucht sein, diese Praxis als durchaus gerechtfertigt anzusehen, denn wer Hilfe von der Gemeinschaft erhält, sollte sich auch an die Regeln halten – und wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen (wie Herr Müntefering einst anmerkte).
Wenn man sich jedoch die nackten Fakten und Zahlen im Zusammenhang mit Sanktionen, Widersprüchen und Sozialgerichtsklagen betrachtet, kommen selbst dem hörigsten Bürger schnell Zweifel an der Sinnigkeit und Rechtmäßigkeit der Sanktionspolitik der Argen und Optionskommunen. Wie sonst ist zu erklären, daß – nach offiziellen Zahlen der Bundesregierung – 2007 in 35% ein Widerspruch und in sogar 42% aller Fälle eine Klage gegen die verhängte Sanktion erfolgreich war? Im Klartext bedeutet dieses schlicht und ergreifend, dass weit über ein Drittel aller überprüften Sanktionen rechtswidrig waren – und man fragt sich in diesem Zusammenhang natürlich, wie viele rechtswidrige Sanktionen niemals einer Überprüfung unterzogen wurden, weil der Betroffene sich ohnmächtig in sein Schicksal ergeben hat.
Es gibt auch weitere zweifelhafte Aspekte der Sanktionspolitik. Selbst wenn akzeptieren wollte, dass “Erziehung” von Erwerbslosen über Entzug der Lebensgrundlage ein legitimes Mittel wäre, stößt man schnell auf weitere menschenunwürdige Widersprüche in der Praxis. Beispiel: Eine “Erziehungsmaßnahme” sollte doch in erster Linie darauf abzielen, ein unerwünschtes Verhalten zu unterbinden. Passt der zu Erziehende sein Verhalten dem erwünschten Ziel an, entfällt eigentlich der Grund für die Erziehungsmaßnahme (denn wir reden ja von Erziehung und nicht von Strafe – die Bestrafung sollte wohl weiterhin Sache ordentlicher Gerichte sein). Nicht so in der Sanktionpraxis! Tritt beispielsweise ein Erwerbsloser eine Eingliederungsmaßnahme nicht an, wird seine Grundsicherung um 30% gekürzt. Tritt er daraufhin am nächsten Tag die geforderte Maßnahme an (und stellt damit den Pflichtverstoß ab), bleibt die Sanktion jedoch in der Regel trotzdem für volle drei Monate bestehen, obwohl der Hilfeempfänger seinen Pflichten mittlerweile vollumfänglich nachkommt.
Ein weiteres und gravierendes Problem liegt in der Tatsache begründet, dass ein Widerspruch gegen eine Sanktion keine aufschiebende Wirkung hat. Legt ein Betroffener gegen einen Kürzungsbescheid Widerspruch ein, vergehen oftmals Wochen und Monate, bis der Fall erneut überprüft wird. Oftmals bleibt dem Hilfeempfänger nur die Möglichkeit, sich an das Sozialgericht zu wenden, um eine Eilentscheidung gegen die Arge zu erwirken – dass dieses für juristische Laien jedoch nicht so ohne weiteres zu bewerkstelligen ist, kann sich sicher jeder vorstellen.
Führt man sich den bereits erwähnten Umstand vor Augen, dass sehr viele Sanktionsbescheide einer anschließenden juristischen Überprüfung nicht standhalten, wird einem sehr schnell klar, dass die Hilfeempfänger ihrem oftmals mangelhaft qualifizierten Sachbearbeiter bei der Arge zunächst einmal hilflos ausgeliefert ist. Zwar bekommt man im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sanktion das gestrichene Geld in Form einer Nachzahlung – aber darüber können Monate vergehen, in denen es dem Betroffenen am Nötigsten fehlt.
Auch darf man sich durchaus fragen, ob es tatsächlich legitim ist, einen Menschen hungern zu lassen, weil er sich beispielsweise weigert, mehrfach hintereinander für 6-8 Monate einen sogenannten Ein-Euro-Job anzutreten. Denn auch diese Arbeitsgelegenheiten (AGH-MAE) stehen nicht erst seit gestern in der ständigen Kritik. Eine Überprüfung der Ein-Euro-Jobs (AGH-MAE) durch den Bundesrechnungshof führte zu einem erschütternden Ergebnis.
Ein-Euro-Jobs sind kein geeignetes Mittel, Erwerbslose zurück auf den Arbeitsmarkt zu bringen. Vielmehr verdrängen sie reguläre Arbeitsverhältnisse. Für drei von vier geförderten Hartz IV-Empfängern bringen sie zudem „keine messbaren Integrationsfortschritte“. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesrechnungshof in seinem neuen Bericht zur „Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“, der der F.A.Z. vorliegt. In zwei Dritteln dieser „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“, die die Grundsicherungsstellen für die Empfänger von Arbeitslosengeld II schaffen dürfen, seien die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, berichtet die Bonner Finanzkontrollbehörde.
Quelle: faz.net – 08. Mai 2008
Sehr ausführliche Informationen für Interessierte zum Thema Hartz IV und der damit einhergehenden Sanktionspraxis bietet unter anderem die “Berliner Kampagne gegen Hartz IV”! Insbesondere die Studie “Wer nicht spurt, kriegt kein Geld” (download), die sich sehr umfänglich und anschaulich mit der Sanktionspraxis auseinandersetzt, seie zur Vertiefung des Themas empfohlen!
Es gibt tausende von Gründen, die Hartz IV-Gesetze und deren Sanktionspraxis in Frage zu stellen – und man möge sich stets vor Augen führen, dass es einen in der heutigen unsicheren Zeit jederzeit selber treffen kann. Im Falle des Jobverlustes bleiben ihnen heute noch 12 Monate ALG I, bis auch Sie die volle Härte von Hartz IV zu spüren bekommen. Informieren Sie sich, bilden Sie sich eine Meinung – und unterstützen Sie dann bitte die Petition gegen den §31 SGB II sowie das Sanktionsmoratorium. Beides stellt einen kleinen Schritt in die richtige Richtung da – für mich persönlich jedoch bleibt es trotzdem dabei:
HARTZ IV MUSS WEG!!!
14. Oktober 2009 um 16:47
Dazu paßt:
Kein Lohn unter 10 Euro! 500 Euro Eckregelsatz!
http://www.500-euro-eckregelsatz.de/